AG Lüneburg – Az.: 50 C 254/18 – Urteil vom 10.10.2018
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2017 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs.1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat vollen Erfolg. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus § 115 VVG iVm. § 823 BGB auf Zahlung von Schadensersatz für Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2016.
Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass im Zuge der Bestimmung der notwendigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sowohl die Fraunhofer-, als auch die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage herangezogen werden können. Es erscheint ermessensgerecht, einen Mittelwert aus den beiden Listen zu bilden. Dieser liegt nach unbestrittenem Vorbringen der Klägerin bei 463,13 €, so dass der klägerseits beanspruchte Betrag hierunter liegt und ohne weiteres als angemessen anzusehen ist, § 287 ZPO.
Angesichts der geringen Anmietdauer von nur 6 Tagen erscheint ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht geboten.
Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung ergibt sich der zuerkannte Betrag. Der Zinsanspruch beruht auf Verzug, § 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht zulässig. Anlass zur Zulassung der Berufung besteht nicht.